Von Wilma Ruth Albrecht – 28. August 2026
70 Jahre sind ins Land gegangen und das verfassungswidrige KPD-Verbot vom 17. August 1956 besteht weiterhin.
In den 1950er-, 60er- und 70er-Jahren wurden danach viele linksdemokratische Kräfte, die sich gegen die Wiederbewaffnung der BRD, die Atombewaffnung der Bundeswehr, die Notstandsgesetzgebung, die staatliche DDR-Anerkennung und/oder den NATO-Doppelbeschluss engagierten, strafrechtlich verfolgt oder beruflich ausgeschlossen. Heute werden wieder ähnliche Argumentationen wie in dem Verbotsurteil und dem Radikalenerlass angewandt, um „rechte“, konservative Kräfte zu diskriminieren – und zwar von den Kräften, die sich unberechtigterweise auf linksdemokratische bundesdeutsche Bewegungen, Aktivitäten und Personen berufen. Deshalb ist es wichtig, sich mit dem angeblich „toten Hund“ KPD-Verbot zu beschäftigten. Die folgende, schon vor zehn Jahren veröffentlichte Rezension über Foschepoths 2017 veröffentlichte Studie „Verfassungswidrig!“ kann dazu anregen.
Aggressiver Antikommunismus war die Staatsdoktrin der frühen Bundesrepublik. Deutlichstes Zeichen dafür ist das (bis heute nicht aufgehobene) Verbot der KPD. Eine historische Aufarbeitung der damit verbundenen Repression ist bisher über bescheidene Anfänge nicht hinausgekommen. Immerhin ist nun eine umfangreiche zeitgeschichtliche Studie erschienen: Josef Foschepoth: „Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg“[*], die ich hier ausführlich vorstelle.
60 Jahre, zwei Generationen, mussten vergehen, bis auch die akademische Geschichtsschreibung in Deutschland die als „erste wissenschaftliche Erforschung des KPD-Verbots” (s. Foschepoth, S. 467) bezeichnete Studie vorlegte, in der konstatiert wird, dass das KPD-Verbot nicht rechtens, also illegal war. Der Autor der Studie ist Jahrgang 1947 und seit 2005 außerplanmäßiger Professor für Zeitgeschichte an der Universität Freiburg i. Br.
„Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD, das am 24. Januar 1952 begann und mit dem Verbot der Partei und aller ihrer Nebenorganisationen am 17. August 1956 endete, war ein durch und durch verfassungswidriges Verfahren. Der ganze Prozess ist von Anfang an zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht inhaltlich und taktisch zu Lasten der anderen Prozesspartei, der KPD, abgestimmt worden. Es gab in diesem Verfahren keine getrennten Gewalten mehr, sondern nur noch einen Staat, der unter dem Druck der Bundesregierung darauf bestand, dass die KPD verboten wurde.“ (S. 10)
Foschepoths Kernaussage beruht sowohl auf bekannten als auch auf „bislang unter Verschluss gehaltenen Dokumente[n] zum KPD-Prozess“: „Die neuen historischen Dokumente stammen überwiegend aus Geheim-Archiven der Bundesregierung, die nur mit einer Sondererlaubnis aufgesucht werden konnten.“ (S. 10) Einige dieser Dokumente finden sich im Schlusskapitel „Die Quellen-Dokumentation. Neue historische Dokumente zum KPD-Prozess“ (S. 367-466).
In elf Kapiteln wird die „Geschichte des KPD-Verbots im Kalten Krieg” unter einem zugrunde liegenden „historisch vergleichenden und gegenüber der DDR beziehungsgeschichtlichen Ansatz” (17) dargestellt. Dieser beruht auf C. Kleßmanns zu Beginn des 21. Jahrhunderts skizziertem Konzept einer „asymmetrisch verflochtenen Parallel- und Kontrastgeschichte” beider 1949 gegründeten und bis 1990 real existierenden deutschen Staaten: Seitdem soll deutsche „Nationalgeschichte” so neu wie einvernehmlich erzählt werden.




